WELS REGELT E-SCOOTER-VERLEIH UND -VERKEHR

Zeitgerecht vor Ostern – und dem damit hoffentlich dauerhaft einkehrenden Frühlingswetter – tritt der Welser E-Scooter-Verhaltenskodex in Kraft. Diese verbindliche Vereinbarung zwischen der Stadt und den Betreiberfirmen soll nach dem Vorbild der Stadt Linz die Nutzung der Elektroroller nachhaltig gestalten und für Sicherheit und Konformität mit der Straßenverkehrsordnung zu sorgen.

Hintergrund

Der erste Verleih startete in Wels im Frühjahr 2019 mit einem damals kostenlosen (Probe)betrieb. Durch die intensive Nutzung konnten Betreiber und Stadt Erfahrungen mit dieser Form von E-Mobilität im Stadtverkehr sammeln. Neben einigen Vorteilen (Umweltfreundlichkeit, rasches Gelangen von A nach B im urbanen Bereich etc.) kam es auch öfters zu Beschwerden. Hauptkritikpunkte waren das verkehrsbehindernde Abstellen speziell auf Geh- und Radwegen sowie eine zu hohe Geschwindigkeit.

Ab dem heurigen April sollen bis zu drei Betreiber Verleihsysteme für E-Scooter auf App-Basis anbieten. Pro Unternehmen werden dabei maximal 100 Roller im Einsatz sein. Um diese sinnvoll in den Stadtverkehr einzubinden (und die obigen Kritikpunkte möglichst zu vermeiden), haben die Stadt und die Anbieter als verbindliche vertragliche Vereinbarung den neuen Verhaltenskodex ausgearbeitet.

Inhalt

Die Betreiber müssen nachweisen, dass ihre E-Scooter den gesetzlichen Normen entsprechen und die Roller auch selbst fach- und sachgerecht warten. Weiters empfehlen die Firmen den Nutzern unmissverständlich die Verwendung von Helmen und die Beachtung der Verkehrsregeln (vor allem zur Sicherheit von Fußgängern). Besonders wichtig ist die Aufklärung über das richtige Abstellen der Roller (keine Sicherheitsgefährdung, kein öffentliches Ärgernis, möglichst platzsparend). Fahrer, die sich wiederholt darüber hinwegsetzen, können von der Nutzung ausgeschlossen werden.

PARKVERBOTSZONEN

An folgenden Orten im Stadtgebiet ist das Abstellen der E-Scooter verboten: In Radabstellanlagen, vor Zugängen/Einfahrten, in Haltestellen, auf Rad- oder Gehwegen, auf Gehsteigen mit weniger als 2,5 m Breite und auf Bodenleitsystemen für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen. Bei vorschriftswidrigem Abstellen muss der Betreiber den betreffenden Roller drei Stunden nach Einlangen einer entsprechenden Meldung entfernen. Zur besseren Unterscheidbarkeit ist dabei jeder Verleihfirma eine Farbe zugeordnet. Bei Gefahr in Verzug – oder nach Ablaufen der Drei-Stunden-Frist – kann die Stadt den E-Scooter jederzeit auf Kosten des Betreibers entfernen (lassen).

Als Parkverbotszonen mit gesperrter Rückgabefunktion sind einstweilen die beiden großen öffentlichen Grünanlagen Burggarten und Pollheimerpark, die Fußgängerzonen Bäcker-, Schmidt- und Hafergasse sowie die Burggasse programmiert. Sollte es im Lauf der Zeit an anderen Orten Probleme mit der Rückgabe der Elektroroller geben, so kann sich diese Liste noch erweitern.

Geschwindigkeitsbegrenzung

Die Verleiher dürfen die Maximalgeschwindigkeit der Roller auf höchstens 25 Kilometer pro Stunde sowie auf höchstens 10 Kilometer pro Stunde in den Fußgängerzonen (Bäckergasse, Schmidtgasse, Stadtplatz, Burggasse, Hafergasse) programmieren. Dort gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für Fahrräder.

vizebürgermeister Gerhard Kroiß steht gemeinsam mit zwei Scooter Anbietern und dem Verkehrsstadtrat der Stadt Wels vor dem Rathaus. Alle Personen stehen auf einem E-Scooter

Text- und Bildquelle: Stadt Wels